Mit guter Vorbereitung lässt sich viel Geld sparen
Eigentlich genial: Wer sich durch fremde Unterstützung im Haushalt zeitlich entlastet, wird dazu vom Finanzamt finanziell entlastet. Damit Sie davon profitieren, müssen Sie die von Ihnen in Anspruch genommenen „haushaltsnahen Dienstleistungen“ in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Finanzexperte Oliver Mest erklärt Ihnen, was Sie dabei herausholen können.
Was versteht das Finanzamt unter „Haushalt ?
Die Finanzverwaltung nimmt es mit dem Begriff „Haushalt“ bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sehr genau. Darunter fallen ausschließlich Arbeiten, die im räumlichen Bereich Ihres Haushalts erbracht werden, samt Garten und Bürgersteig vor dem Haus. Tipp: Anfallende Kosten sind immer nur einmal absetzbar. Wenn Sie beispielsweise die Renovierung Ihres Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen können, hat das Vorrang. Die Kosten zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen, geht nicht.
Welche haushaltsnahen Dienstleistungen kann ich von der Steuer absetzen?
Die klassische Haushaltshilfe
Sie lassen einen Teil der üblichen Haushaltstätigkeiten von einer Hilfe erledigen? Dann können Sie die Kosten, die Sie tragen (Lohn, Sozialabgaben), bis zur Höhe von 2.550 € im Jahr absetzen – vorausgesetzt, Sie haben die Haushaltshilfe als geringfügig Beschäftigte („Mini-Job“) angestellt. Anerkannt werden 20 % der 2.550 €, also 510 €.
Tipp: Sollten Sie eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigen, sind die Kosten in gleicher Höhe wie bei einem selbstständigen Dienstleister absetzbar (siehe nächster Abschnitt).
Selbstständiger Dienstleister im Haushalt
In vielen Haushalten wird heute ein Teil der Arbeiten durch selbstständige Dienstleister erledigt. Handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die normalerweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
werden, sind die Kosten absetzbar. Das gilt beispielsweise für
› Hausmeisterdienste (z. B. Winterdienst, Fußwegereinigung)
› Wohnungsreinigung
› Gartenarbeiten (z. B. Rasen mähen, Hecke schneiden)
› Dienste eines Aufräumberaters (Papierablage)
Steuerlich berücksichtigt werden dabei maximal 20.000 € zu 20%, der mögliche Steuervorteil beläuft sich daher auf maximal 4.000 €.
Tipp: Mieter wie auch Eigentümer in einer Hausgemeinschaft können auch diejenigen haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen, die vom Verwalter in Auftrag gegeben und dann von der Gemeinschaft bezahlt werden (z. B. Hauswart, Wartungsarbeiten, Treppenhausreinigung). Voraussetzung dafür ist, dass die Jahresabrechnung die Kosten und den Verwendungszweck genau ausweist.
Wenn der Handwerker kommt
Außerdem absetzbar sind Handwerkerleistungen. Das gilt nicht nur für Arbeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden. Auch Klempner-, Elektro- und andere fachmännisch auszuführende Arbeiten sind bis zu 6.000 € mit 20% absetzbar (also 1.200 €). Allerdings nur dann, wenn es sich dabei um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Wird dagegen etwas Neues geschaffen – etwa an Ihrem Haus ein Wintergarten angebaut –, erhalten Sie keinen Steuervorteil.
Tipp: Achten Sie darauf, dass in den Rechnungen die reinen Arbeitskosten und die Materialkosten klar getrennt ausgewiesen sind.
Denn nur die reinen Arbeitskosten können Sie steuerlich geltend machen (wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen auch).
Arbeiten aufteilen
Bei größeren Renovierungsarbeiten liegen die Kosten schnell einmal über der Grenze von 6.000€. Doch auch wenn Sie 12.000 oder 20.000 € investieren, beträgt Ihr Steuervorteil nur 1.200 €.
Tipp: Lassen Sie die Arbeiten in zwei Schritten ausführen – z. B. zum Ende eines Kalenderjahres und zu Beginn des nächsten – und sich dazu in beiden Jahren eine entsprechende Rechnung geben, die Sie auch im jeweiligen Jahr begleichen. So können Sie die Steuervergünstigung in beiden Jahren in Anspruch nehmen.
Wie wird der Steuervorteil berechnet? Das Besondere: Bei den genannten Steuervorteilen zwischen 510 € und 4.000€ handelt es sich nicht um Beträge, die vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, sondern Sie ziehen die absetzbaren Summen direkt von Ihrer Steuerschuld ab („Direktabzug“). Ärgerlich ist das, wenn Sie gar keine Steuern zahlen müssen – etwa als Selbstständiger mit hohen Abschreibungen.
Tipp: Wenn größere Handwerkerarbeiten anstehen, überprüfen Sie, ob Sie vom Direktabzug tatsächlich profitieren. Gegebenenfalls lohnt es sich, solche Arbeiten in ein Jahr zu verlegen, in dem Sie wieder (mehr) Steuern zahlen.